Die Schweizer Energiewirtschaft befindet sich in einer Phase tiefgreifender struktureller Veränderung. Mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien – dem sogenannten Mantelerlass – verändern sich für Energieversorgungsunternehmen (EVU) zentrale Rahmenbedingungen. Während viele regulatorische Anpassungen zunächst technisch oder marktorganisatorisch erscheinen, entfalten sie in der strategischen Perspektive eine weitreichende Wirkung auf die Geschäftsmodelle und die Organisationsstruktur von EVU. Im Fokus stehen vor allem lokale EVU, die als Verteilnetzbetreiber (VNB) mit Grundversorgung und Endkundengeschäft fungieren. Diese Unternehmen sind typischerweise vertikal integriert und vereinen mehrere Tätigkeiten unter einem Dach:
- Betrieb des Verteilnetzes
- Energiegrundversorgung
- Messwesen und Smart Metering
- Energievertrieb und Endkundengeschäft
- Energiedienstleistungen und digitale Plattformangebote
Der Mantelerlass erhöht die regulatorischen Anforderungen an die Entflechtung von regulierten Infrastrukturaufgaben und wettbewerblichen Markttätigkeiten. Für Verwaltungsräte und Geschäftsleitungen kommunaler Energieversorger stellt sich daher zunehmend die strategische Frage: Wie müssen Gesellschaftsstruktur, Governance, Datenarchitektur und Geschäftsmodelle organisiert werden, um regulatorische Compliance sicherzustellen und gleichzeitig neue Märkte zu erschliessen?
Dieser Beitrag analysiert die regulatorischen Anforderungen und zeigt praxisnahe Organisationsmodelle für Energieversorger. Grundlage bildet ein Organisations- und Governance-orientiertes Konzept zur Umsetzung der Entflechtungsvorgaben im Kontext des Mantelerlasses.
Geschäftsmodelle: Der Mantelerlass verändert die Rolle von Eigenproduktion und Grundversorgung
Eine zentrale Veränderung durch den Mantelerlass betrifft die Rolle der Eigenproduktion im Geschäftsmodell vieler lokaler Energieversorger. Gemäss offiziellen Angaben des Bundes verfügen 30% der ca. 630 VNB in der Schweiz über eigene Kraftwerke bzw. über eigene Stromproduktion. Rund 70% der Schweizer VNB produzieren selbst keinen Strom. Bei VNB mit eigener Stromproduktion verändert der Mantelerlass die ökonomische Funktion der Eigenproduktion.
In der bisherigen Praxis nutzten zahlreiche lokale EVU ihre Eigenproduktion als flexibles Instrument zur Portfoliooptimierung. Energie aus eigenen Kraftwerken konnte je nach Marktpreis entweder am Strommarkt verkauft oder der Grundversorgung zugewiesen werden. Bei hohen Marktpreisen wurde Energie am Markt verkauft, bei niedrigen Preisen der Grundversorgung zugeordnet. Dieses Modell erlaubte eine wirtschaftliche Optimierung zwischen regulierter Grundversorgung und Marktsegment.
Mit dem Mantelerlass verschiebt sich diese Logik. Die Eigenproduktion wird weniger als Handelsgut, sondern stärker als ein Versorgungsgut für gebundene Kunden verstanden. Für EVU mit bedeutender Eigenproduktion – beispielsweise aus Wasserkraft oder Photovoltaik – stellt sich damit zunehmend die Frage, welcher Anteil der Produktion langfristig für die Grundversorgung reserviert werden muss. Die Erwartung steigt, dass ein höherer Anteil erneuerbarer Energien in der Grundversorgung eingesetzt wird und dass Produktionsmengen nachvollziehbar der Grundversorgung zugeordnet werden können.
Aufgrund der neuen regulatorischen Vorgaben für die Eigenproduktion verändert sich auch die Funktion der Grundversorgung im Geschäftsmodell lokaler EVU. Sie entwickelt sich von einem flexibel gestaltbaren Portfoliosegment hin zu einem stärker standardisierten Versorgungsprodukt.
Geschäftsmodelle: Der Mantelerlass verändert die Rolle des Energiehandels
Der Mantelerlass hat auch Auswirkungen auf die Energiehandelsaktivitäten. Während der Energiehandel weiterhin ein wichtiger Bestandteil der Geschäftsmodelle vieler EVU bleibt, wird die Trennung zwischen reguliertem Versorgungssegment und marktorientierten Handelsaktivitäten klarer gezogen. Gleichzeitig entstehen neue Möglichkeiten in den Bereichen digitale Energiedienstleistungen, Energiedatenplattformen und Plattformökonomie.
Für viele EVU – insbesondere für kommunale EVU und VNB – bedeutet dies eine strategische Neuorientierung. Langfristig führt diese Entwicklung zu einer stärkeren Differenzierung der Geschäftsmodelle: einerseits die stabile, regulierte Grundversorgung und andererseits ein wettbewerbliches Marktsegment. Die Grenze liegt regulatorisch dort, wo Strom nicht mehr primär zur Deckung der eigenen Grundversorgung oder eigener Endkunden beschafft wird, sondern ein EVU als Marktakteur und Energiehändler Handelsgeschäfte betreibt, die nichts mit der Deckung der eigenen Grundversorgung zu tun haben.
Regulatorischer Rahmen: Entflechtung im Stromversorgungsgesetz
Mit dem Mantelerlass wird das regulatorische Rahmenwerk des Schweizer Strommarktes substantiell weiterentwickelt. Der Mantelerlass ergänzt und präzisiert das Stromversorgungsgesetz (StromVG) sowie die Stromversorgungsverordnung (StromVV) und stärkt im Elektrizitätssektor die Anforderungen an die strukturelle Trennung zwischen regulierten und wettbewerblichen Tätigkeiten. Im Zentrum dieser Regulierung steht das Prinzip der Entflechtung [1], also der organisatorischen, finanziellen sowie informationellen und teilweise rechtlichen Entflechtung zwischen dem regulierten Netzgeschäft und dem marktwirtschaftlichen Energie- und Dienstleistungsgeschäft. Hintergrund dieser Vorgaben ist die besondere Rolle des Stromnetzes als natürliches Monopol, dessen Nutzung diskriminierungsfrei und transparent erfolgen muss.
Zentrale Grundlage bildet das Prinzip der funktionalen Trennung zwischen:
- regulierten Infrastrukturleistungen, d.h. insbesondere Netzbetrieb
- wettbewerblichen energiewirtschaftlichen Dienstleistungen
Für kommunale EVU und VNB mit Grundversorgungsauftrag und Endkundengeschäft ergeben sich daraus weitreichende Anforderungen an Gesellschaftsstruktur, Governance, Datenarchitektur und finanzielle Organisation des Unternehmens. Ziel ist es, regulatorische Compliance sicherzustellen und gleichzeitig die Teilnahme an neuen Energiemärkten zu ermöglichen.